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   LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10   

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https://dejure.org/2010,118084
LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10 (https://dejure.org/2010,118084)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02.12.2010 - L 13 AS 179/10 (https://dejure.org/2010,118084)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 02. Dezember 2010 - L 13 AS 179/10 (https://dejure.org/2010,118084)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 13.07.2006 - B 7a AL 24/05 R

    Abzweigung von Unterhaltsgeld - Bestimmtheit des Abzweigungsbescheides -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
    Den letztlich vom Senat festgestellten Bestimmtheitsmangel des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 26. August 2008 konnte die Beklagte auch nicht gemäß § 41 SGB X im Widerspruchsverfahren heilen, denn ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X ist auch im Widerspruchsverfahren nicht heilbar; ebenso wenig ist, weil es sich bei dem Verstoß gegen § 33 Abs. 1 SGB X nicht um einen Formmangel handelt, § 42 SGB X anwendbar (BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - Az.: B 7a AL 24/05 R, Rn. 18 - zitiert nach juris; a.A. offenbar BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - Az.: B 14 AS 76/08 R, Rn. 13, 7 - zitiert nach juris).
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 76/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
    Den letztlich vom Senat festgestellten Bestimmtheitsmangel des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 26. August 2008 konnte die Beklagte auch nicht gemäß § 41 SGB X im Widerspruchsverfahren heilen, denn ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X ist auch im Widerspruchsverfahren nicht heilbar; ebenso wenig ist, weil es sich bei dem Verstoß gegen § 33 Abs. 1 SGB X nicht um einen Formmangel handelt, § 42 SGB X anwendbar (BSG, Urteil vom 13. Juli 2006 - Az.: B 7a AL 24/05 R, Rn. 18 - zitiert nach juris; a.A. offenbar BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - Az.: B 14 AS 76/08 R, Rn. 13, 7 - zitiert nach juris).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R

    Absenkung des Arbeitslosengeld II - Aufhebung der Bewilligung ohne

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
    Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - Az.: B 4 AS 30/09 R, Rn. 16 - zitiert nach juris).
  • BSG, 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R

    Arbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen - Verlustausgleich zwischen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
    Ob ein Verstoß gegen dieses Erfordernis ebenfalls zu einer Unbestimmtheit des Bescheides führt (so BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 - Az.: B 7 AL 58/03 R, Rn. 18 - zitiert nach juris) oder es sich hierbei lediglich um einen heilbaren Begründungsmangel handelt (so BSG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - Az.: B 11 AL 91/99 B, Rn. 3), kann der Senat letztlich ebenfalls dahinstehen lassen.
  • BSG, 22.07.1999 - B 11 AL 91/99 B

    Darlegung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
    Ob ein Verstoß gegen dieses Erfordernis ebenfalls zu einer Unbestimmtheit des Bescheides führt (so BSG, Urteil vom 2. Juni 2004 - Az.: B 7 AL 58/03 R, Rn. 18 - zitiert nach juris) oder es sich hierbei lediglich um einen heilbaren Begründungsmangel handelt (so BSG, Beschluss vom 22. Juli 1999 - Az.: B 11 AL 91/99 B, Rn. 3), kann der Senat letztlich ebenfalls dahinstehen lassen.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 477/08

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides über die Gewährung

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2010 - L 13 AS 179/10
    Wäre es nämlich zulässig, die von einer Rücknahmeentscheidung betroffenen Bewilligungsbescheide durch die bloße Benennung eines Rücknahmezeitraumes wirksam und damit per se vollständig und richtig zu erfassen, dann wäre die erlassende Behörde ihrerseits jeder Notwendigkeit enthoben, sich vor Erlass des Rücknahmebescheides überhaupt Gewissheit über Zahl und Inhalt der von ihr getroffenen Regelungen zu verschaffen, während es dem Adressaten und den ggf. von ihm angerufenen Gerichten zufiele, sich Kenntnis über die Aufeinanderfolge der ergangenen Bewilligungsbescheide zu verschaffen und auf dieser Grundlage zu unterstellen, dass die Behörde das danach Zutreffende gewollt und geregelt habe (vgl. LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 16. Dezember 2009 - Az.: L 9 AS 477/08).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.06.2011 - L 13 AS 21/10
    Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008 die Vorschrift des § 48 SGB X als Ermächtigungsgrundlage für die teilweise Rücknahme der Leistungsbescheide angeführt hat, würde zwar lediglich ein unproblematischer Austausch der Begründung des Bescheides vorliegen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Dezember 2010 - L 13 AS 179/10, m. w. Nachw.), soweit eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung zu ergehen hatte (hier aufgrund einer Anwendung der Vorschriften der §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X, 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III); der Senat kann dies im Ergebnis jedoch dahingestellt lassen, denn die Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheide des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2008 sind bereits deshalb rechtswidrig, weil sie gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X verstoßen.

    Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 2. Dezember 2010 - a. a. O.).

    Eine pauschale Teilaufhebung - wie erfolgt - für einen Leistungszeitraum von acht Monaten genügt ohne weitere Konkretisierung (hinsichtlich Leistungsmonat oder -zeit, Person und Höhe des Verlangten) auch weiterhin, unter Zugrundelegung der vom Bundessozialgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R) genannten Kriterien, nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X (so bereits Senatsurteil vom 2. Dezember 2010 - a. a. O., mit weiteren Nachweisen).

    Inwieweit es nötig ist, bei einer Aufhebung bzw. Rücknahme von Leistungen nach dem SGB II neben dem betroffenen Leistungszeitraum auch den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen, in der Regel mit Benennung des Datums, unverwechselbar zu bezeichnen (Senat, Urteil vom 2. Dezember 2010 - a. a. O.; nunmehr aber Senat, Urteil vom 15. April 2011 - L 13 AS 333/10 -), kann daneben im vorliegenden Fall als nicht entscheidungserheblich dahinstehen.

    Der Behörde verbleibt somit grundsätzlich lediglich die Möglichkeit, einen - hinreichend bestimmten - neuen Bescheid gleichen Inhalts zu erlassen, wenn dabei die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2, § 48 Abs. 4 SGB X gewahrt wird (so bereits Senat, Urteil vom 2. Dezember 2010 - a. a. O.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2014 - L 13 AS 151/12
    Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rdn. 16; Senat, Urteile vom 2. Dezember 2010 - L 13 AS 179/10 und vom 22. Juni 2011 - L 13 AS 21/10 und vom 24. Oktober 2012 - L 13 AS 287/09).

    Eine pauschale Teilaufhebung genügt ohne weitere Konkretisierung (hinsichtlich Leistungsmonat oder -zeit, Person und Höhe des Verlangten) auch weiterhin, unter Zugrundelegung der vom BSG in seiner ständigen Rechtsprechung (u.a. Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R) genannten Kriterien, nicht den Anforderungen des § 33 Abs. 1 SGB X (so bereits Senatsurteil vom 2. Dezember 2010 - a. a. O., m.w.N.).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 13 AS 336/14
    Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rn. 16; Senat, Urteile vom 2. Dezember 2010 - L 13 AS 179/10 -, vom 22. Juni 2011 - L 13 AS 21/10 -, vom 24. Oktober 2012 - L 13 AS 287/09 - und vom 10. Dezember 2014 - L 13 AS 151/12 -).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.09.2015 - L 13 AS 337/14
    Maßstab für die Auslegung des Verwaltungsaktes ist die Sicht eines verständigen Empfängers, der als Beteiligter die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen in ihre Entscheidung einbezogen hat, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 30/09 R - juris Rn. 16; Senat, Urteile vom 2. Dezember 2010 - L 13 AS 179/10 -, vom 22. Juni 2011 - L 13 AS 21/10 -, vom 24. Oktober 2012 - L 13 AS 287/09 - und vom 10. Dezember 2014 - L 13 AS 151/12 -).
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